Kosten · 7 Min Lesezeit · Aktualisiert 14.9.2026
Zuschuss von der Pflegekasse: bis zu 4.180 Euro für den barrierefreien Umbau
Ein Pflegegrad ändert oft nichts an der Wohnung — die Treppe bleibt steil, die Badewanne bleibt hoch, der Türrahmen bleibt schmal. Für genau solche Umbauten zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, ohne dass er wie das Pflegegeld monatlich verrechnet wird. Bevor ein Handwerker anfängt, muss aber meist erst ausgeräumt werden — und genau da beginnen die häufigsten Fehler beim Antrag.

Wichtig vorab
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung. Ob und in welcher Höhe ein Zuschuss bewilligt wird, entscheidet im Einzelfall die zuständige Pflegekasse. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einer Pflegeberatung oder einem Pflegestützpunkt vor Ort begleiten.
Was die Pflegekasse überhaupt fördert
Rechtsgrundlage ist § 40 Absatz 4 SGB XI: der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Gefördert wird jede bauliche Veränderung, die das häusliche Wohnumfeld pflegegerechter macht oder die selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person erleichtert. In der Praxis sind das vor allem:
- •Der Umbau des Bads — bodengleiche Dusche statt Wanne, Haltegriffe, ein unterfahrbares Waschbecken
- •Türverbreiterungen und der Abbau von Türschwellen für Rollator oder Rollstuhl
- •Rampen anstelle von Stufen am Hauseingang
- •Ein Treppenlift oder eine Rampe im Innenbereich
- •Umbauten in der Küche, damit sie vom Rollstuhl aus nutzbar bleibt
- •Anpassung von Lichtschaltern, Griffen und Bedienelementen auf eine erreichbare Höhe
Wer Anspruch hat
Anspruchsberechtigt sind Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden — egal ob durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst. Der Zuschuss ist unabhängig vom Pflegegeld und wird nicht auf andere Pflegeleistungen angerechnet. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Wer erst umbaut und danach den Zuschuss beantragt, riskiert eine Ablehnung.
Die Höhe: 4.180 Euro je Maßnahme
Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere pflegebedürftige Personen im selben Haushalt, kann sich die Förderung entsprechend vervielfachen — bis zu 16.720 Euro bei vier Pflegebedürftigen im selben Haushalt. Als "eine Maßnahme" gilt dabei ein zusammenhängendes Bauvorhaben mit einem gemeinsamen Ziel, etwa der komplette Badumbau. Wird die Pflegebedürftigkeit später höher eingestuft oder verändert sich die Wohnsituation grundlegend, kann unter bestimmten Voraussetzungen erneut ein Zuschuss für eine weitere Maßnahme beantragt werden.
Betrag und Bedingungen können sich ändern
Fördersummen und Detailregelungen der Pflegeversicherung werden gelegentlich angepasst. Prüfen Sie die aktuell gültige Höhe und die genauen Voraussetzungen direkt bei Ihrer Pflegekasse oder einer Pflegeberatung, bevor Sie planen — verlassen Sie sich nicht allein auf ältere Angaben aus dem Internet.
Der Ablauf: erst der Antrag, dann der Handwerker
- 1Formlosen Antrag bei der Pflegekasse stellen, am besten mit kurzer Begründung, warum die Maßnahme nötig ist.
- 2Die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst prüft die Notwendigkeit, häufig anhand eines Kostenvoranschlags oder eines Angebots des Handwerksbetriebs.
- 3Erst nach der Bewilligung wird der Auftrag an Handwerker erteilt — wer vorher beauftragt, trägt das Risiko einer Ablehnung selbst.
- 4Nach Abschluss der Arbeiten wird die Rechnung eingereicht, der Zuschuss wird ausgezahlt oder direkt verrechnet, je nach Absprache mit der Pflegekasse.
Warum das Ausräumen oft der erste Schritt ist
Bevor ein Bad umgebaut oder eine Türschwelle entfernt werden kann, muss der Raum leer sein. Gerade in älteren Wohnungen und Häusern in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis stehen in Bädern, Fluren und an Kellertreppen über Jahrzehnte Möbel, Regale und Gerümpel, die dem Handwerksbetrieb sonst im Weg stehen. Wer den Zuschuss beantragt, sollte diesen Schritt von Anfang an einplanen — nicht erst, wenn der Handwerkertermin bereits feststeht und plötzlich Zeitdruck entsteht.
Das Entrümpeln des betroffenen Raums zählt in der Regel nicht selbst zu den geförderten Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI — es ist eine vorbereitende Leistung, die separat organisiert und bezahlt wird. Ob in Ihrem Fall zusätzlich eine andere Kostenübernahme in Frage kommt, etwa über das Sozialamt, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Anlaufstellen in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis
- •Ihre Pflegekasse — meist bei der Krankenkasse angesiedelt, erster Ansprechpartner für den Antrag
- •Pflegestützpunkte in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis — kostenlose, unabhängige Beratung zu Anspruch, Antrag und Ablauf
- •Der Medizinische Dienst — prüft im Zweifel die pflegerische Notwendigkeit der Maßnahme
- •Handwerksbetriebe mit Erfahrung in barrierefreiem Umbau — erstellen oft direkt einen förderfähigen Kostenvoranschlag
Wir räumen den Raum, bevor der Handwerker kommt
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