Kosten · 7 Min Lesezeit · Aktualisiert 28.9.2026
Umzug ins Pflegeheim: Wer zahlt die Auflösung der alten Wohnung?
Der Heimplatz ist zugesagt, oft mit wenig Vorlauf — und plötzlich steht die Frage im Raum, was mit der bisherigen Wohnung passiert. Reicht die Rente nicht für Miete und Heimkosten zugleich, kommt schnell die Sozialhilfe ins Spiel. Anders als beim Bürgergeld läuft die Kostenübernahme hier über das Sozialamt und das SGB XII. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Übernahme realistisch ist, wer den Antrag stellt und worauf Angehörige und Betreuer achten sollten.

Wichtig vorab
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Kosten übernommen werden, entscheidet immer der zuständige Sachbearbeiter des Sozialamts. Lassen Sie sich bei einer konkreten Situation von einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht begleiten.
Warum die alte Wohnung nicht einfach so leer stehen bleiben kann
Sobald ein Mensch dauerhaft in ein Pflegeheim zieht, läuft die bisherige Miete für die alte Wohnung meist weiter — Vermieter kündigen den Vertrag nicht automatisch mit. Wer im Heim zugleich Miete und Heimkosten stemmen muss, gerät finanziell schnell unter Druck. Deshalb erwarten Sozialämter in der Regel, dass der alte Mietvertrag zeitnah gekündigt und die Wohnung geräumt wird, sobald feststeht, dass der Umzug dauerhaft ist. Genau diese Räumung kostet Geld, das viele Betroffene oder ihre Angehörigen nicht ohne Weiteres aufbringen können.
Wer ist zuständig: Sozialamt statt Jobcenter
Bei Menschen, die wegen Pflegebedürftigkeit dauerhaft ins Heim ziehen und deren Rente und Vermögen die Heimkosten nicht decken, ist in aller Regel nicht das Jobcenter zuständig, sondern das Sozialamt — konkret die Hilfe zur Pflege bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Das ist ein wichtiger Unterschied zu der Konstellation, die wir in unserem Ratgeber zur Kostenübernahme durch das Jobcenter beschreiben: Dort geht es um erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende nach SGB II, hier um Menschen im Rentenalter oder mit dauerhafter Erwerbsminderung, deren Bedarf über SGB XII gedeckt wird. In Bonn ist dafür das Amt für Soziales und Wohnen zuständig, im Rhein-Sieg-Kreis das jeweilige Kreis- bzw. Kommunal-Sozialamt.
| Situation | Zuständig | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Dauerhafter Heimeinzug, Rente/Vermögen reichen nicht für Heimkosten | Sozialamt | SGB XII (Hilfe zur Pflege, Grundsicherung) |
| Erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende mit Umzug | Jobcenter | SGB II |
| Übergangspflege / Kurzzeitpflege mit Rückkehroption | meist keine Wohnungsauflösung nötig | einzelfallabhängig |
Erst der Antrag, dann die Beauftragung
Wie bei anderen Sozialleistungen gilt auch hier: Das Sozialamt übernimmt grundsätzlich nur Kosten, denen es vorher zugestimmt hat. Wer die Räumfirma beauftragt und erst danach einen Antrag stellt, riskiert, auf der Rechnung sitzen zu bleiben. Sinnvoll ist deshalb dieser Ablauf:
- 1Sobald feststeht, dass der Heimeinzug dauerhaft ist, Kontakt zum zuständigen Sozialamt aufnehmen.
- 2Formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten für Wohnungsauflösung bzw. Räumung stellen — am besten schriftlich, mit Hinweis auf den Heimplatz und den Termin der Kündigungsfrist.
- 3Das Amt verlangt meist einen oder mehrere Kostenvoranschläge; wir erstellen einen kostenlos und unverbindlich nach einer Besichtigung.
- 4Erst nach schriftlicher Zusage die Firma tatsächlich beauftragen.
- 5Nach der Räumung wird je nach Absprache direkt mit dem Amt abgerechnet oder der Betrag erstattet.
Zeitdruck einplanen
Heimplätze werden oft kurzfristig frei, und die Kündigungsfrist der alten Wohnung läuft parallel weiter. Klären Sie die Kostenübernahme so früh wie möglich, damit die Räumung nicht zur Verzögerung wird — im Zweifel beim Sozialamt nach einer vorläufigen Zusage fragen, statt zu warten.
Vermögen und Schonvermögen: Was vorher geprüft wird
Bevor das Sozialamt Kosten übernimmt, prüft es wie bei jeder Sozialhilfeleistung, ob eigenes Einkommen oder Vermögen zur Deckung des Bedarfs eingesetzt werden muss. Für Vermögen gilt dabei ein gesetzlich festgelegter Schonbetrag, der nicht angetastet werden muss und der regelmäßig angepasst wird — die aktuell gültige Höhe erfahren Sie verbindlich beim zuständigen Sozialamt oder einer Sozialberatungsstelle. Wohneigentum, das die betroffene Person selbst bewohnt hat, wird in vielen Fällen ebenfalls geschont, solange es angemessen groß ist. Reicht das Vermögen aus, um die Räumung selbst zu bezahlen, wird zunächst dieses eingesetzt, bevor die Sozialhilfe greift.
Wer stellt den Antrag — Angehörige, Betreuer, Bevollmächtigte
Antragsberechtigt ist grundsätzlich die pflegebedürftige Person selbst. Kann sie das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst tun, handelt entweder eine bevollmächtigte Person mit Vorsorgevollmacht oder ein gerichtlich bestellter Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis (üblicherweise "Vermögenssorge" bzw. "Wohnungsangelegenheiten"). Ohne Vollmacht oder Betreuerbestellung können nahe Angehörige zwar organisatorisch unterstützen, rechtlich verbindliche Anträge und Kündigungen aber oft nicht allein wirksam stellen. Liegt noch keine Betreuung vor und ist absehbar, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten dauerhaft nicht mehr selbst regeln kann, lohnt sich frühzeitig der Kontakt zur Betreuungsstelle bzw. zum Betreuungsgericht.
Den alten Mietvertrag nicht vergessen
Parallel zur Kostenfrage läuft die mietrechtliche Seite weiter: Der Mietvertrag muss fristgerecht gekündigt werden, sonst läuft die Miete weiter, während bereits Heimkosten anfallen. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Heimeinzugs gibt es im deutschen Mietrecht nicht automatisch — es gelten grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarten Fristen. Bei Zweifeln, ob eine kürzere Kündigung im Einzelfall möglich ist, hilft ein Mieterverein weiter. Die Wohnung muss zudem fristgerecht und im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben werden, was die Räumung zeitlich zusätzlich unter Druck setzt.
Anlaufstellen in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis
- •Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn — zuständig für Grundsicherung und Hilfe zur Pflege im Stadtgebiet
- •Sozialamt des Rhein-Sieg-Kreises bzw. der jeweiligen Kommune — für Wohnorte im Kreisgebiet
- •Pflegestützpunkte in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis — kostenlose, neutrale Erstberatung rund um Pflege, Heimeinzug und Finanzierung
- •Betreuungsstelle der Stadt Bonn bzw. des Kreises — bei Fragen zu Vorsorgevollmacht und rechtlicher Betreuung
- •Örtlicher Mieterverein — für Fragen zu Kündigungsfristen und Wohnungsübergabe
Kostenvoranschlag fürs Sozialamt? Machen wir kostenlos.
Wir kennen den Ablauf mit dem Sozialamt aus der Praxis und erstellen nach einer kostenlosen Besichtigung einen schriftlichen Kostenvoranschlag, den Sie oder die betreuende Person direkt einreichen können — unverbindlich und ohne vorherige Beauftragung.
Räumung in Bonn anfragen
Kostenlose Vor-Ort-Besichtigung. Schriftliches Festpreis-Angebot binnen 24 Stunden.